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Immobilienerwerb durch Ausländer / Lex Koller

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Ferienwohnungen + Wohneinheiten in Apparthotels

Rechtsgebiet:
Immobilienerwerb durch Ausländer / Lex Koller
Stichworte:
Immobilienerwerb durch Ausländer, Lex Koller
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einem bewilligungspflichtigen Ausländer kann der Erwerb einer Ferienwohnung oder einer Wohneinheit in einem Apparthotel bewilligt werden, wenn

  • sich die Wohnung in einem vom Kanton bezeichneten Fremdenverkehrsort befindet
  • die Bewilligung zudem dem Kontingent belastet wird, welches der Bund dem Kanton pro Jahr für Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels zuteilt,
    • ausser wenn der Veräusserer seinerzeit bereits eine Bewilligung für den Erwerb der Wohnung erhalten hat

Den Bewilligungsgrund für den Erwerb von Ferienwohnungen oder Wohneinheiten in Apparthotels kennen folgende Kantone:

  • Appenzell Ausserrhoden
  • Bern
  • Freiburg
  • Glarus
  • Graubünden
  • Jura
  • Luzern
  • Neuenburg
  • Nidwalden
  • Obwalden
  • St. Gallen
  • Schaffhausen (nur für Wohneinheiten in Apparthotels)
  • Schwyz
  • Tessin
  • Uri
  • Waadt
  • Wallis.

Der Erwerber muss die Ferienwohnung jederzeit zum geltend gemachten Zweck selber nutzen können. Ferienwohnungen dürfen daher nicht ganzjährig vermietet werden; eine periodische Vermietung ist aber zulässig. Wohneinheiten in Apparthotels müssen dem Hotelbetreiber insbesondere in der Hauptsaison zur hotelmässigen Bewirtschaftung überlassen werden.

Die Ferienwohnungs-Erwerbsmöglichkeit besteht nur für natürliche Personen in ihrem eigenen Namen.

Es gilt eine Grundstücks- und Nettowohnflächen-Beschränkung.

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